Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (einschliesslich der Zusatzbedingung für Werkleistungen und Dienstleistungen). Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen der Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Vertriebsmitarbeiter unseres Hauses sind nicht befugt, mündliche Vereinbarungen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Transport und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
3. Die Lieferung « franco » hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Abladestelle für LKW gut zugänglich ist.
4. Es gelten die Preise, der am Tage der Lieferung gültigen Preislisten.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Abrechnung von Teilleistungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Es ist uns freigestellt, andere Zahlungsbedingungen von Fall zu Fall anzuwenden, insbesondere bei Erstlieferungen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Wir sind berechtigt, Zahlungen für erbrachte Teilleistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu beanspruchen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoanforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräussern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen, (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt bei Kaufleuten kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6. Für Nichtkaufleute (Verbraucher) gilt auch, dass das Eigentum der Ware erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Kunden übergeht.
§ 6 Gewährleistung
1. Gewährleistungsbedingungen der Hersteller von Produkten, die durch uns geliefert werden, geben wir in vollem Umfang an den Kunden weiter, jedoch ohne dass wir selbst hierfür einstehen.
2. Für Produkte, die unmittelbar nach ihrer Ankunft beim Kunden einen Defekt aufweisen, kann dieser den Austausch durch gleiche Ware beanspruchen. Ist ein Austausch nicht möglich, wird der Warenwert gegen Rückgabe gutgeschrieben.
3. Im Gewährleistungsfall erfolgt im Übrigen nach unserer Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferung.
4. Bei Bausätzen (Ueberdachungen, usw.) beschränkt sich die Produktgewährleistung auf die Materialeigenschaften unserer Bausätze. Es obliegt dem Kunden zu prüfen, ob die vor Ort herrschenden Bedingungen und Anforderungen (Schneelast usw.) dem Produkt genügen und ob der Standort geeignet ist für das Produkt. Forderungen für Schäden und Folgeschäden an Dritte aus nicht sachkundigem Aufbau / Montage sind ausgeschlossen.
5. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder die des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur den unmittelbaren Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.
8. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschliesslich entgangener Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Kunden sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, ausgeschlossen.
9. Die vorgehende Haftungseinschränkung der Ziffer 7 gilt nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen haben.
10. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Das Recht auf Nachbesserung bleibt hierbei unberührt.
11. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
12. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche neuer Produkte beträgt 1 Jahr.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche statt der Leistung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben in jedem Falle unberührt. Ebenso unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden.
§ 8 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware oder Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen „frei Bestimmungsort" sowie Teillieferungen oder wenn wir die Kosten für Transport und/oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand der Ware in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt Schweizer Recht. Gerichtstand ist Rothenburg / Schweiz.
2. Noventis AG behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen und/oder Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen der Schriftform. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 10 Erweiterte Gültigkeitsbedingungen
Alle Aufträge, welche vor dem 01.07.2022 getätigt wurden und nach dem 01.07.2022 zur Auslieferung kommen, sind integrierter Bestandteil dieser AGB. Sie wurden demnach an Noventis viscom AG erteilt und von Noventis AG ausgeführt und berechnet. Ein Widerrufungsrecht des Auftrages besteht nicht.
Aufgrund der Firmen- und Namensänderung werden sämtliche Rechte und Pflichten von Noventis viscom AG auf Noventis AG übertragen.
Noventis viscom AG / Noventis AG
CH-6341 Baar, 22. Februar 2022
Noventis viscom AG / Noventis AG, Stationstrasse 90, CH-6023 Rothenburg
Noventis viscom SA / Noventis SA, Chemin du Pont-du-Centenaire 109, CH-1228 Plan-les-Ouates